KGV Grullbad 1


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HFG Regelwerk

Allgemeines

1. Die von der HFG und seinen Vereinen ( Abteilungen ) veranstalteten Fußballspiele und -turniere sind, soweit nicht Sonderregelungen greifen, nach den Vorschriften des allgemeinverbindlichen Teils der Spielordnung des DFB, den Bestimmungen dieser Spielordnung sowie den amtlichen Ausführungsbestimmungen des DFB, WFV, FLVW, Kreis 27 RE und der HFG durchführen.
2. Das Spieljahr ist das Kalenderjahr
3. Es werden von der HFG jährlich folgende Wettbewerbe durchgeführt:
a. Liga-Meisterschaft
b. Feld-Stadtmeisterschaft
c. Hallen-Stadtmeisterschaft
d. Westfalenmeisterschaft
4. Die Wettbewerbe a - c werden vom Vorstand der HFG organisiert.
5. Zur Durchführung der Pflichtspiele werden die Sportstätten genutzt, die der HFG vom Sportamt Recklinghausen hierfür zur Verfügung gestellt werden.
6. Der Staffelleiter nimmt bei der Durchführung der Pflichtspiele die Rechte und Pflichten des Vorstandes wahr.
7. Die Bestimmungen der Westfalenmeisterschaft ergeben sich aus den Maßnahmen des WFV.
8. Der Staffelleiter benennt frühzeitig die Termine, die zur Planung der Wettbewerbe nötig sind.
9. Der Rahmenterminplan ist für alle HFG-Abteilungen verbindlich.
10. Alle HFG-Abteilungen können in eigener Regie Freundschaftsspiele und Turniere ausrichten.
11. Spiele gegen Mannschaften, die nicht der HFG angehören sind grundsätzlich zulässig.
12. Alle Turniere und Freundschaftsspiele müssen beim Staffelleiter angemeldet werden.
13. Für alle Turniere und Freundschaftsspiele sind Spielberichte auszufüllen. Diese sind anschließend dem Staffelleiter auszuhändigen.
14. Trikotrecht: Bei gleicher Trikotfarbe hat die erstgenannte Mannschaft das Trikot zu wechsel.
15. Die Schiedsrichtereinladung erfolgt durch den Schiedsrichter-Obmann.
16. Die Schiedsrichtereinladung beim Schiedsrichter-Obmann erfolgt durch:
a) Pflichtspiele - Staffelleiter bzw. Turnierplan
b) Freundschaftsspiele - Platzwart/in
c) Turniere - Ausrichter


Liga-Meisterschaft

1. Die Anmeldung zur Liga-Meisterschaft erfolgt jährlich nach Maßgabe des HFG-Vorstandes.
2. Das Startgeld wird jährlich in der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Die Gestaltung der Preisgelder obliegt dem Vorstand.
4. Die Erstellung der Spielpläne erfolgt durch den Staffelleiter.
5. Die Spielpläne werden durch Veröffentlichung und Herausgabe besonderer Terminpläne bekannt gemacht.
6. Die Spielpläne sollten frühst möglichst ausgehändigt werden.
7. Der Staffelleiter kann Spiele nur absagen oder verlegen, wenn ein Interesse der HFG oder höhere Gewalt vorliegen. Das Verlegen von angesetzten Spielen durch Anträge der Abteilungen muss durch den Staffelleiter genehmigt werden. Der auch den Termin der Neuansetzung festlegt.
8. Die Liga-Meisterschaft wird je nach Anzahl der teilnehmenden Mannschaften jährlich in einer Hinrunde oder Hin- und Rückrunde ausgetragen.
9. Eine Liga-Gruppe sollte aus mindestens 8 Mannschaften bestehen.
Grundlage zur Gruppeneinteilung:
a) bis 13 Mannschaften = Hin- und Rückrunde
b) ab 14 Mannschaften = nur 1 Runde
c) ab 20 Mannschaften = 2 Ligen ( 2 Gruppen )
10. Einspruch gegen die Spielwertung muss schriftlich innerhalb von 48 Stunden nach Spielende beim Staffelleiter eingelegt werden.
11. Der Tabellenrang wird nach dem Punkt- und Torverhältnis ermittelt.
12. Mannschaften, die dreimal ohne zwingenden Grund die angesetzten Spiele nicht antreten, sind aus dem laufenden Wettbewerb zu streichen.
Die von den Mannschaften ausgetragenen Punktspiele sind,
a) Wenn die Maßnahme vor den letzten 3 Spieltagen erforderlich wird nicht zu werten.
b) Wenn die Maßnahme im Zeitraum der letzten 3 Spieltage erforderlich wird, entsprechend ihrem Ausgang zu werten. Nicht ausgetragene Spiele werden für den Gegner mit 2:0 Toren und 3 Punkten gewertet.
13. Zurückziehung einer Mannschaft:
Das Zurückziehen einer Mannschaft hat die Abteilung ( Verein ) dem Staffelleiter anzuzeigen.
Die Wertung erfolgt wie bei Punkt 12 .
14. Findet der Ausschluss oder das Zurückziehen einer Mannschaft an einem Nachholtermin statt, so ist zur Bewertung in der Tabelle der original Termin ( Spieltag laut Spielplan ) anzunehmen.
Beispiel:
Der Spielplan umfasst 15 Spieltage.
Eine Mannschaft hat nach dem 12. Spieltag 2 Wertungsspiele ( 2x nicht angetreten ) und noch ein ausstehendes Nachholspiel ( z.B.: der 8. Spieltag ).
Sollte die Mannschaft dieses Nachholspiel bis zum Ende der Saison nicht ordnungsgemäß austragen, so sind alle Ergebnisse dieser Mannschaft aus der Tabelle zu streichen.
Westfalenmeisterschaft
Zur Westfalenmeisterschaft Qualifizieren sich:
a) der Feldstadtmeister
b) der Ligameister
Die Anzahl der Mannschaften ergibt sich aus der Maßgabe des WFLV.


Hallen-Stadtmeisterschaft

1. Die Anmeldung zur Hallenstadtmeisterschaft erfolgt jährlich nach Maßgabe des HFG-Vorstand.
2. Der Vorstand kann die Ausrichtung auf einzelne HFG-Abteilungen übertragen.
3. Das Startgeld wird jährlich in der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Die Gestaltung der Siegprämie obliegt dem HFG-Vorstand.
5. Die Erstellung der Spielpläne erfolgt durch den Staffelleiter und sollen den Abteilungen frühst möglichst ausgehändigt und veröffentlicht werden.
6. Die Hallen-Stadtmeisterschaft findet im Turnier-System mit folgenden Spielrunden statt:
a) Vorrunden ( an 2 Tagen je 2 Gruppen )
b) Endrunde ( 2 Gruppen je 6 Mannschaften mit Halbfinale ( Kreuzspiele ), Endspiel ).
Die Gruppeneinteilung der Vorrunde erfolgt per Losentscheid. Zur Endrunde qualifizieren sich die ersten 3 Mannschaften jeder Gruppe aus der Vorrunde. Die Gruppeneinteilung ergeben sich aus den jeweiligen Turnierunterlagen ohne eine weitere Auslosung. Qualifizieren sich 2 Mannschaften aus einer Abteilung für eine Gruppe, so tragen diese das erste Gruppenspiel gegeneinander aus.
7. HFG-Abteilungen können auch eine mehrfach Meldung ( Mannschaften ) zur Hallen-Stadtmeisterschaft tätigen.
8. Alle Abteilungen haben eine Spielerliste ihrer Mannschaften vor der Auslosung der Hallen-Stadtmeisterschaft dem Staffelleiter vorzulegen. Danach darf der Spieler im laufenden Wettbewerb nicht mehr in eine andere Mannschaft wechseln.
9. Einspruch gegen eine Spielwertung eines Spieles muss unmittelbar bei der Turnierleitung eingelegt werden.
10. Die Turnierleitung besteht aus 3 Personen und wird jeweils zum Beginn des Spieltages benannt.


Feld-Stadtmeisterschaft

1. Die Anmeldung zur Feld-Stadtmeisterschaft erfolgt jährlich nach Maßgabe des HFG-Vorstandes.
2. Der Vorstand kann die Ausrichtung der Finalspiele auf einzelne HFG-Abteilungen übertragen.
3. Das Startgeld wird jährlich in der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Die Gestaltung der Siegprämie obliegt dem HFG-Vorstand.
Die Erstellung der Spielpläne erfolgt durch den Staffelleiter und sollen den Abteilungen frühst möglichst ausgehändigt und veröffentlicht werden.
Der Staffelleiter kann Spiele nur absagen oder verlegen, wenn ein Interesse der HFG oder höhere Gewalt vorliegt. Das Verlegen von angesetzten Spielen durch Anträge der Abteilungen muss durch den Staffelleiter genehmigt werden. Der auch den Termin der Neuansetzung festlegt.
Das System der Feld-Stadtmeisterschaft ergibt sich aus dem System der Liga-Meisterschaft.
a) KO-System ( Paarung per Losentscheid )
b) In 4 Gruppen danach im KO-System mit Halbfinale und Spiele um Platz 3 und 4 sowie Platz 1 und 2
Der Spielplan sollte gestaltet sein, das im Viertelfinale mit 8 Mannschaften und ohne Freilos gespielt werden kann.
Einspruch gegen die Spielwertung muss schriftlich innerhalb von 48 Stunden nach dem Spiel beim Staffelleiter eingelegt werden.

Spielabbruch
1. Der Schiedsrichter kann ein Spiel jederzeit abbrechen, wenn ihm die Fortführung aus wichtigen Gründen nicht zumutbar erscheint. Ein Abbruch eines Spiels sollt nur dann erfolgen, wenn alle Mittel zur Fortführung erschöpft sind.
2. Zum Abbruch können folgende Gründe führen:
a) tätlicher Angriff gegen den Schiedsrichter
b) Unbespielbarkeit des Platzes
c) Unmöglichkeit der Durchführung eines geordneten Spiels
d) Starke Dunkelheit
3. Eine Mannschaft ist nicht zum Abbruch eines Spiels berechtigt.
4. Erfolgt ein Spielabbruch den beide Mannschaften nicht zu vertreten haben, ist das Spiel vom Staffelleiter neu anzusetzen.

Spielwertung
1. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können Spiele anders als ausgetragen gewertet werden. Wird ein Spielergebnis nachträglich anders als ausgetragen oder ein nicht ausgetragenes oder ein nicht zu Ende geführtes Spiel nachträglich für eine Mannschaft als gewonnen gewertet, so wird das Spielergebnis mit 2:0 - für den Verlierer mit 0:2 - Toren gewertet. Ist eine Mannschaft gesperrt, dann werden die angesetzten Spiele für sie mit 0:2 Toren als verloren gewertet. Hat die an einem Spielabbruch durch den Schiedsrichter unschuldige Mannschaft zum Zeitpunkt des Abbruchs ein günstigeres Ergebnis als 2:0 Tore so wird dieses Ergebnis gewertet.
2. Ein Spiel wird einer Mannschaft als verloren und der anderen als gewonnen gewertet, wenn sie:
a) Sich weigert, unter einem ordnungsgemäß bestimmten Schiedsrichter zu spielen
b) Auf das Spiel verzichtet ( nicht antritt )
c) Einen Spieler ohne Spielberechtigung einsetzt
d) Sich nicht auf einen neutralen Schiedsrichter einigt
e) Ein Spiel abbricht oder den Abbruch verschuldet
f) Durch eigenes Verschulden so spät antritt, dass das Spiel nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden kann, oder wenn sie die Durchführung eines Pflichtspiels unsportlich verhindert
3. Wenn beide Mannschaften einen Spielabbruch verschulden. Wertung für beide verloren.

Spielbericht
1. Bei allen Spielen ist ein Spielbericht vor dem Anstoß auszufüllen. Die Spielberichtsformulare sind beim Platzwart erhältlich.
2. Der Spielbericht ist nach dem Spiel von beiden Vertretern der Mannschaften zu überprüfen und die in Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
3. Nur der Spielführer hat das Recht, den Schiedsrichter nach dem Spiel über den Grund eines Feldverweises auf Dauer zu befragen
4. Die Spielerpässe sind dem Schiedsrichter bei allen Spielen vor Spielbeginn unaufgefordert zur Kontrolle vorzulegen. Liegt kein Spielerpass vor, ist der Name, Vorname, Geburtsdatum und

Passantrag
1. Die Spielberechtigung ( Spielerpass ) wird ausschließlich beim Staffelleiter beantragt.
2. Zur Beantragung einer Spielberechtigung findet das Antragsformular der HFG Anwendung.
3. Die Spielberechtigung wird auf Antrag der Abteilung erteilt.
4. Die Spielberechtigung wird ab dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern dem Spieler keine Wartefristen oder Sperrstrafen aufzuerlegen sind.
5. Mit dem Antrag zur Spielberechtigung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Spielberechtigungsantrag mit Daten des Spielers
b) Passbild des Spielers
c) Bei einem Abteilungswechsel innerhalb der HFG der alte Pass

Wechselbestimmungen
1. Bei Vereinswechsel erfolgt eine Sperrfrist von 4 Pflichtspielen, ab Spielberechtigungsantrag. Bei Vereinsspielern, ( z.B.: Kreisliga, Alteherren u.s.w. ) ist eine schriftliche Abmeldung ( Beleg Einschreiben ) notwendig .
2. Die Wartepflicht entfällt, wenn ein Spieler mindestens 6 Monate bei keinem Verein aktiv Fußball gespielt hat oder nach Ende und 10 Tage vor Anfang einer Saison innerhalb der HFG-Abteilungen wechselt.
3. Wird für ein Spieler von zwei Abteilungen eine Spielerlaubnis beantragt, wird nur der erste bearbeitet. Dem Spieler droht wegen unsportlichem Verhalten eine Sperre von 2 Pflichtspieltagen.
4. Eine Abkürzung der Wartefrist ist nicht erlaubt.
5. Sperren werden bei Abteilungswechsel an die Wartefrist angehangen.
6. Mit der Unterschrift auf den Passantrag und Spielerpass bestätigt der Antragsteller in keinem anderen Verein aktiv tätig zu sein. Bei Zuwiderhandlung wird eine Sperre ausgesprochen.
7. Für Freundschaftsspiele werden keine Pässe benötigt.

Rechtsordnung

Mindestsperren und Einspruch
1. Ein vom Schiedsrichter auf Dauer des Feldes verwiesener Spieler ist automatisch für 1 Pflichtspiel gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf.
Von dieser Regelung ausgenommen ist der Feldverweis eines Spielers nach Zeigen der zweiten gelben Karte in Verbindung mit der roten Karte. In diesem Fall ist der Spieler des Feldes verwiesen und für den Rest der Spielzeit dieses Spiels gesperrt.
2. Im Falle eines Sportgerichtsverfahrens kann das Rechtsorgan die automatische Sperre aufheben, wenn es die Unschuld des Spielers zweifelsfrei für erwiesen hält. Spieltechnische Folgen treten nicht ein.
3. Gegen Spieler sind folgende Mindestsperren zu verhängen:
a) 1 Pflichtspiel
Nach einem Feldverweis auf Dauer wegen unsportlichen Verhaltens.
Wegen absichtlichen Handspiels zum Zwecke der Torverhinderung
Wegen unsportlichen Verhaltens vor oder nach Zeigen der gelb/roten Karte
b) 2 Pflichtspiele
Nach einem Feldverweis auf Dauer wegen grober Unsportlichkeit
c) 3 Pflichtspiele
Nach einem Feldverweis auf Dauer wegen Beleidigung des Schiedsrichters oder eines Schiedsrichterassistenten
Wegen Beleidigung des Schiedsrichters oder eines Schiedsrichterassistenten vor oder nach dem Spiel oder nach Zeigen der gelb/roten Karte
d) 6 Pflichtspiele und Punktabzug
Wegen schuldhaften Spielens ohne Spielberechtigung oder innerhalb einer Warte- oder Sperrfrist
e) 6 Monate
Wegen tätlichen Angriffs auf den Schiedsrichter oder eines Schiedsrichterassistenten
f) 3 Monate
In minderschweren Fällen
3.1 bei Sonderberichten wird vor der Spruchkammer verhandelt
Die von a bis d festgesetzten Mindeststrafen werden für Wiederholungsfälle in einem Spieljahr wie folgt erhöht:
a) im 1. Wiederholungsfall um 1 Pflichtspiel
b) im 2. Wiederholungsfall um 2 Pflichtspiele
c) für jeden weiteren Wiederholungsfall um je 3 Pflichtspiele
3.2 Freundschaftsspiele und Turniere werden gesondert verhandelt
4. Eine Trennung zwischen den HFG-Wettbewerben findet nicht statt.
5. Die von a bis d festgesetzten Mindeststrafen können vom Staffelleiter ohne mündlicher Verhandlung ausgesprochen werden.
6. Einspruch gegen einen Feldverweis muss schriftlich oder mündlich beim Staffelleiter eingelegt werden. Der Einspruch muss innerhalb 48 Stunden nach dem Spiel erfolgen.
7. Einspruch gegen eine verhängte Sperrfrist durch den Staffelleiter muss innerhalb von 8 Tagen nach bekannt werden der Verurteilung schriftlich beim Vorsitzenden der Spruchkammer eingereicht werden.
8. Einspruch gegen eine verhängte Sperrfrist durch die Spruchkammer muss innerhalb von 8 Tagen nach bekannt werden der Verurteilung schriftlich beim Vorstand der HFG eingereicht werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist verbindlich.


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